Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
Gießerei-Erzeugnisse

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden
Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB“). Abweichende oder entgegenstehende
Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich
schriftlich zugestimmt haben. Diese ALB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne
von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den
Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender
Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle
Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben
Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher
Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Änderungen und Ergänzungen
des Vertrages bedürfen der Schriftform.

1. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

a) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sofern eine Bestellung
ein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer
Frist von zwei Kalenderwochen anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere
ausdrückliche schriftliche Bestätigung zustande.
b) An Abbildungen, Prospekten, Katalogen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Preise und Zahlung

a) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
b) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung
erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung
gültigen Listenpreise.
c) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist
der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Kommt der
Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
d) Haben wir teilweise mangelhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch
verpflichtet, Zahlung für die unstreitig mangelfreie Ware zu leisten.
e) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
f) Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist,
spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, dürfen wir den Rücktritt
vom Vertrag erklären. Schadensersatz bleibt unberührt.

3. Lieferung und Lieferzeit

a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien in der
Auftragsbestätigung.
b) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten
stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin
zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich
Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt
nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Sich abzeichnende Verzögerungen
teilen wir dem Besteller sobald als möglich mit.
d) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit
diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei
der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche
Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche
Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich
die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine
um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
e) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
f) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer
offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet
wird.
g) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten
seitens des Bestellers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen
Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Besteller über.
h) Sollten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug geraten oder wird uns eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung
auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 11. dieser ALB beschränkt.

4. Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge

a) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende durch jede
Partei kündbar.
b) Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und
unbefristete Verträge) nach Ablauf der ersten 4 Wochen der Vertragslaufzeit eine
wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jede Partei
berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser
Faktoren zu verlangen.
c) Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen, mindestens aber anhand
der Mindestlosgrößen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so
richtet sich der Preis bzw. unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen/
Mindestlosgrößen. Wird die Bestellmenge oder Mindestlosgröße unterschritten, so sind wir
berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Grundlage dafür ist die
Kalkulation für die Mindestlosgröße.
d) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche
Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten,
die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich
der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei
ist unsere Kalkulation maßgebend.
e) Bei Serienfertigung ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % gegenüber der
Auftragsmenge aufgrund der Besonderheiten des Gießverfahrens zulässig. Ihrem Umfang
entsprechend ändert sich der Gesamtpreis.

5. Maße, Gewichte, Stückzahlen

a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen,
einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben
von Maßen und Gewichten in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine
Beschaffenheitsgarantien.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stück-zahlen
maßgebend.

6. Versand, Gefahrübergang und Abnahme

a) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
b) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.
c) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen
Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an
dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
d) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.
e) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis
zum Vertragsabschluss von den Parteien einvernehmlich festzulegen. Erfolgt dies nicht,
findet die Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang und nach den bei uns üblichen
Bedingungen statt. Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen. Die Ware gilt als abgenommen,
wenn
- die Lieferung abgeschlossen ist,
- wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 6. e) der
ALB mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
- seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der
Ware begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung 6 Werktage vergangen sind
und
- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als
wegen eines uns gegenüber angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich
macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
f) Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die
durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung,
Schutzmaßnahmen etc. Der Besteller hat mindestens pro Kalenderwoche der Verspätung
0,25 % des netto Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 5 % in Summe zu bezahlen,
es sei denn er kann nachweisen, dass uns keine oder wesentlich niedrigere Kosten
diesbezüglich entstanden sind. Wir dürfen dem Besteller schriftlich eine angemessene
Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Unser Recht
den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf können wir vom Vertrag
ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer
jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der
zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung.
b) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem
Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine
laufende Geschäftsbeziehung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
c) Bei Vertragsverletzungen des Bestellers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt die Ware zurückzunehmen.
d) Der Besteller hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und,
soweit erforderlich, zu warten. Er wird insbesondere auf seine Kosten eine Versicherung
für die gelieferten Waren zum Neuwert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.
e) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Besteller uns unverzüglich
davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. Er unterstützt uns bei jeglichen Maßnahmen, die
erforderlich und angemessen sind, um unser Eigentum wirksam zu schützen.
f) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt
alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach
einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an
uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem
Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
g) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf
Verlangen des Bestellers freizugeben.
h) Wir sind bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach
erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum
Rücktritt und zur Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware berechtigt.
Bei Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes ist die Fristsetzung entbehrlich.
Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

8. Gewährleistung

a) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von
ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher
Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen 7
Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer
Mängel gilt die Ware als vom Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen
7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel
für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar,
ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser
Verlangen ist beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden.
b) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware – auch bei wesentlichen – sind wir nach einer
innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren
zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß unseren
Anweisungen verpflichtet. Nur in dringenden Fällen (Gefahr unverhältnismäßig großer
Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit) darf der Besteller Mängel selbst oder durch
Dritte beseitigen. Er hat uns unverzüglich zu informieren und unsere Einwilligung
einzuholen.
c) Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung
oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der
Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
d) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziffer 11.
dieser ALB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
e) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Waren
ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder
unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
f) Angaben von uns zur gelieferten Ware (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,
Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B.
Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung
voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der gelieferten Ware. Handelsübliche
Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder
technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

9. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen und einzugießende Teile

a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen,
Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt
werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller
beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns
übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir
ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das
Werkstück dadurch nicht verändert wird.
b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner
Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
c) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt,
welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für
zufälligen Untergang oder Verschlechterung einer Fertigungseinrichtung. Zum Abschluss
einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
d) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers
angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser
Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss
aufbewahrt. Sofern abweichend von Satz 1 vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer
der Fertigungseinrichtungen wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten
Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Fertigungseinrichtungen wird
ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom
Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein
wichtiger Grund vorliegt. Wurde vereinbart, dass der Besteller Eigentümer der
Fertigungseinrichtungen wird und geht die Verwahrung dieser Fertigungseinrichtungen
über den Zeitraum von 3 Jahren nach dem letzten Abguss hinaus, so sind wir berechtigt,
für die anschließende Verwahrung monatliche Lagergebühren in Höhe von EUR 2,50/m2
vom Besteller zu verlangen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die
Lagergebühren sind dabei zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen
des Monats, an uns zu entrichten.
e) Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Fertigungseinrichtungen, insbesondere
Modelleinrichtungen, sind speziell auf ein von uns entwickeltes Fertigungs-Know-how und
-verfahren ausgelegt. Soweit diesbezüglich gewerbliche Schutzrechte und/oder
Urheberrechte entstanden sind, erheben wir hierauf Anspruch bzw. verbleiben diese bei
uns, auch wenn der Besteller Eigentümer der Modelleinrichtung wird. Fordert der Besteller,
sofern er Eigentümer ist, solche Modelleinrichtungen zurück, werden diese so verändert,
dass eine Schutzrechtsverletzung nicht besteht. Wir werden diese Modelleinrichtungen in
der Folge dem allgemein üblichen Standard anpassen. Die Kosten hierfür beträgt der
Besteller.
f) Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung
Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen
oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.

10. Pläne, Verkaufsunterlagen und Geheimhaltung

a) An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen und sonstigen
Dokumenten („Unterlagen“) behalten wir uns sämtliche Patent-, Eigentums-, Erfinder-,
Urheber- und sonstigen Rechte vor; diese dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich
gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als
vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf Verlangen sind sämtliche Unterlagen
unverzüglich an uns zurückzugeben, sofern es nicht zu einem Vertragsschluss kommt.
b) Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem
Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben ebenfalls in unserem Eigentum und sind
auf unsere Anforderung hin an uns zurückzusenden.
c) Die Parteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer
gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, so lange diese nicht offenkundig
geworden sind und die Offenkundigkeit nicht auf einen Verstoß der
geheimhaltungspflichtigen Partei zurückzuführen ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt
insbesondere auch für die in Ziffer 10. a) dieser ALB genannten Unterlagen.

11. Haftung

a) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit
es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt.
b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften
(z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c) Die sich aus Ziffer 11. b) dieser ALB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
e) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte
oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.

12. Verjährung

a)Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
b) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der
gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt
bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§
438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist auf unserer Seite (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche
im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der
Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§
195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die
Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer 11. dieser
ALB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Teilnichtigkeit

a) Sollte eine Bestimmung dieser ALB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht
durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so
soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser ALB nicht berührt werden.
b) Soweit der Vertrag oder diese ALB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung
dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck
dieser ALB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Sofern gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Gifhorn. Wir sind
jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für
unsere Leistungen der Ort unseres Lieferwerkes. Für Zahlungsverpflichtungen ist
Erfüllungsort Gifhorn.

15. Anwendbares Recht

Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


FerroTec GmbH Stand: 12/2015